Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das oberste Beschlussgremium der Schule. Sie entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder u.a. über

  • Die Verteilung und Verwendung der zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel,
  • Das Schulprogramm und die sich daraus ergebenden Grundsätze für die Organisation von Schule und Unterricht,
  • Das Evaluationsprogramm der Schule,
  • Die Unterrichtung in Unterrichtsfächern oder als Lernbereich,
  • Die Organisation besonderer Bildungs- und Erziehungsaufgaben als Aufgabengebiete
  • Die Abweichungen von der Stundentafel,
  • Einen Vorschlag für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters, der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  • Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben,

im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde

  • Die Dauer der Schulwoche,
  • Die Namensgebung der Schule.

Die Schulkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit u.a. über

  • Die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder auf Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung,
  • Den täglichen Unterrichtsbeginn,
  • Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens,
  • Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen,
  • Grundsätze für die Einrichtung von freiwilligem Unterricht, für besondere Schulveranstaltungen sowie Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung von Schule und zur Berufsvorbereitung,
  • Grundsätze des Schüleraustausches, der internationalen Zusammenarbeit, der Schülerfahrten und Wandertage sowie über Vereinbarungen zu Schulpartnerschaften, und
  • Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der schuleigenen Grundsätze über
    1. Das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie
    2. Die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsorings.

Die Schulkonferenz ist anzuhören u.a.

  • Bei schwerwiegenden Ordnungsmaßnahmen (Schulg § 63, Abs.2 Satz 1 Nr. 4 und 5)
  • Vor Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation (Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung, Schließung der Schule),
  • Vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen an der Schule.

Die stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz sind

  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  • vier von der Gesamtkonferenz gewählte Lehrer,
  • Vier von der Gesamtschülervertretung gewählte Schüler,
  • Vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Eltern,
  • Eine von den obengenannten Mitgliedern vorgeschlagene und gewählte, der Schule nicht angehörende Person, die die Schule in der Wahrnehmung ihrer pädagogischen Aufgaben unterstützen soll.

Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schulkonferenz wird von ihr oder von ihm mindestens viermal im Jahr einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist .

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