Gesamtkonferenz

(1) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte (§ 79 Schulgesetz Berlin) ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte.

Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach §76 Abs. 1 und 2 entscheidet.

(2) Die Gesamtkonferenz tritt mindestens dreimal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen.

(3) Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einfacher Mehrheit u.a. über

  • Vorschläge für das Schulprogramm sowie die fachliche und pädagogische Entwicklung und innere Organisation der Schule,
  • Grundsätze für die Koordinierung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden sowie für die Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen,
  • Grundsätze für Art , Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten einschließlich der Anerkennung von Schulleistungstests (§ 58 Abs.6) als Klassenarbeiten,
  • die Qualitätsstandards von verbindlichen grundsätzlichen Unterrichtsinhalten im Rahmen der schulischen Selbstgestaltungsmöglichkeiten sowie die Instrumente zur Evaluation und zur Sicherung der Qualität ihrer fachlichen und pädagogischen Arbeit,
  • Grundsätze der Erziehungsarbeit einschließlich von Maßnahmen bei Erziehungskonflikten,
  • Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien sowie die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln,
  • Grundsätze der Verteilung der Lehrerstunden aus dem Gesamtstundenpool, Einsatzes der Lehrkräfte in Unterricht, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besondere Formen der Arbeitszeitregelung,
  • Grundsätze der Fort-und Weiterbildung der Lehrkräfte,
  • Vorschläge zur Verwendung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
  • Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3.

(4) Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen. Die Ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

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