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LRS-Konzept am GHG


1. Rechtliche Grundlagen im Land Berlin

"Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu ihrem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden. Die Schule ist inklusiv zu gestalten, so dass die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler verwirklicht, Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden."


(Quelle: SchulG § 4 (2)

https://www.schulgesetz-berlin.de/berlin/schulgesetz/teil-i-auftrag-der-schule-und-recht-auf-bildung-und-erziehung-anwendungsbereich/sect-4-grundsaetze-fuer-die-verwirklichung.php)


2. Definition Lese-Rechtschreib-Schwäche bzw. Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Störung)
„Sehr häufig werden die Begriffe 'LRS' und 'Legasthenie' verwendet, um besondere Schwierigkeiten beim

Lesen und bei der Rechtschreibung zu benennen. Manche Personen verwenden sie gleichbedeutend,

andere hingegen unterscheiden die Begriffe und meinen verschiedenartige Schwierigkeiten bzw. Ursachen.

Am meisten verbreitet sind die Bezeichnungen 'Legasthenie' für die genetisch bedingte Lese-

Rechtschreibstörung und 'LRS' (Lese-Rechtschreib-Schwäche) für Schwierigkeiten, die keine genetischen,

sondern andere Ursachen haben (zum Beispiel mangelnde Förderung). In diesem Sinn werden die Begriffe

auch auf dieser Website benutzt.


Nach dem internationalen Klassifikationsschema ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation (W H O) ist die

Legasthenie eine "umschriebene Lese- und Rechtschreibstörung". Sie wird bisweilen auch Dyslexie genannt

und diagnostiziert, wenn anhaltende und eindeutige Schwächen im Bereich der Lese- und Rechtschreibung

nicht auf das Entwicklungsalter, eine unterdurchschnittliche Intelligenz, fehlende Beschulung, psychische

Erkrankungen oder Hirnschädigungen zurückzuführen sind. Außer dieser Kombination listet die WHO noch

eine isolierte Rechtschreibstörung auf, die nicht mit einer Lesestörung verknüpft ist.


Weiter verbreitet als die Legasthenie sind jedoch die nicht-genetisch verursachten Schwierigkeiten, gemeinhin als Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten bzw. LRS bezeichnet, um sie von der Legasthenie zu

unterscheiden. Ihre Ursachen können unterschiedlicher Natur sein: U.a. ein unangemessener Unterricht,

längere Fehlzeiten in der Grundschule oder auch emotionale Belastungen in der Familie.“


(Quelle: https://www.lrs.koeln/legasthenie/was-ist-lrs)


Sehr wichtig ist die Abgrenzung von LRS zu Lese-Rechtschreibschwierigkeiten aufgrund geringer Sprachkenntnisse. „Sind die Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache zurückzuführen, ist auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleiches entsprechend der Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache nach § 17 GsVO / Sek I-VO zurückzugreifen.“


(Quelle: LRS-Leitfaden zur Diagnostik (Senatsverwaltung)

https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/foerderung/lernschwierigkeiten/lese-und rechtschreibschwierigkeiten/)


3. Definition Nachteilsausgleich / Notenschutz

"(8) Sind Schülerinnen und Schüler durch eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung daran gehindert, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten sie besondere Unterstützungsmaßnahmen, die diese Beeinträchtigung ausgleichen (Nachteilsausgleich). Das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen ist dabei zu wahren.


(9) Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder abgrenzbaren fachlichen Bereichen kann abgesehen werden (Notenschutz), wenn Schülerinnen und Schüler eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht erbringen können, die Leistung oder Teilleistung nicht durch

eine andere vergleichbare Leistung oder Teilleistung ersetzt werden kann und die Nichterbringung der

Leistung oder Teilleistung auf eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung

1. im körperlich-motorischen Bereich,

2. beim Sprechen,

3. durch eine Sinnesschädigung,

4. beim Lesen und in der Rechtschreibung,

5. beim Rechnen oder

6. durch Autismus

zurückzuführen ist. Ein Notenschutz erfolgt nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken."


(Quelle: § 58 des Schulgesetzes

https://www.schulgesetz-berlin.de/berlin/schulgesetz/teil-v-schulverhaeltnis/abschnitt-iii-lernerfolgsbeurteilung-versetzung-pruefungen-anerkennungen/sect-58-lernerfolgskontrollen-und-zeugnisse.php/)


4. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches für die Sek I und II


Sek I

"(3) Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:

1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,

2. Zulassung spezieller Arbeitsmittel,

3. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.

Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.

Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unberührt.


(Quelle: Sek I-VO § 15

https://www.schulgesetz-berlin.de/berlin/sekundarstufe-i-verordnung/teil-i-allgemeine-bestimmungen/kapitel-4-besondere-foerderung/sect-15-grundsaetze-des-nachteilsausgleichs-und-des-notenschutzes.php)


Sek II

"(3) Als Nachteilsausgleich bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben gemäß § 16 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung kommen insbesondere in Betracht:

1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent, in der gymnasialen Oberstufe jedoch in der Regel nicht länger als 45 Minuten,

2. Zulassung spezieller Arbeitsmittel und

3. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.

Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden. § 16

Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung gilt entsprechend. Das fachliche Anforderungsniveau und die

Regelungen des § 25 Absatz 5 und des § 26 bleiben unberührt.


(Quelle: Sek I-VO § 14a

https://www.schulgesetz-berlin.de/berlin/verordnung-ueber-die-gymnasiale-oberstufe/teil-iii-durchfuehrung-der-gymnasialen-oberstufe/kapitel-1-unterricht-lernerfolgskontrollen-und-zeugnisse/vo-go-berlin---sect-14a-nachteilsausgleich-und-notenschutz.php)


5. Schulinterner Ablauf von Diagnose und Gewährung von NTA/Notenschutz

In vielen Fällen wird eine LRS bereits in der Grundschule festgestellt und entsprechend dokumentiert. Dennoch soll im ersten Halbjahr der Klasse 7 an unserer Schule ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet sein, ob bei einem/r Schüler*in Lese-Rechtschreibschwierigkeiten bestehen. Dabei gehen wir am GHG folgendermaßen vor:


- Maßnahmen aus der Grundschule können zunächst ohne eine Einbeziehung des SIBUZ übernommen werden.

- Alle Kinder der 7. Klasse werden zum Anfang des Schuljahres im Deutschunterricht mithilfe unsere schuleigenen Lernausgangslage neben ihren Lese- und Grammatikkompetenzen auch auf ihre Rechtschreibkompetenz getestet.

- Bei Schüler*innen mit auffällig schwachen Rechtschreibleistungen wird dann in der Regel noch vor den Herbstferien ein standardisierter Rechtschreib- (HSP) bzw. Lesetest (Salzburger Lesescreening) durchgeführt. Dies gilt auch für Schüler*innen, bei denen schon in der Grundschule eine LRS festgestellt wurde.

- Liegen die Testergebnisse unterhalb der von der Senatsverwaltung festgelegten Normwerte (Prozentrang <10% bei Graphemtreffern und / oder einem Lesequotienten < 81), muss das SIBUZ prüfen, ob die Schule einen Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz gewähren darf. Dies gilt auch für Schüler*innen, bei denen schon in der Grundschule eine LRS festgestellt wurde. Entsprechend werden dann mit Hilfe der Eltern die erforderlichen Unterlagen zusammengestellt.

Qualifizierte externe Gutachten können, sofern sie schon vorliegen, bei der Feststellung der Schwierigkeiten und Förderplanung berücksichtigt werden, sind aber nicht allein maßgeblich oder bindend.

Gleichzeitig erhalten die Schüler*innen einen individuellen Förderplan.

- Nach Abschluss des oben beschriebenen Prüfungsverfahrens (d.h. nach Vorliegen der Empfehlung des SIBUZ auf Grundlage der Unterlagen) werden gemeinsam mit Schüler*innen und Eltern mögliche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs besprochen. Abschließend entscheidet die Klassenkonferenz über die gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, die jeweiligen Fördermaßnahmen und über die Gewährung eines Notenschutzes (dieser ist jedoch im Vorfeld von den Eltern zu beantragen).
- Die Klassenkonferenz (bzw. die Schulleitung auf Grundlage der Klassenkonferenz) entscheidet jährlich über die Fortsetzung der Maßnahmen und passt sie ggf. an. Der Notenschutz ist ebenso jährlich von den Eltern zu beantragen.

- In Klasse 9 und 11 wird außerdem mithilfe der standardisierten Tests (s.o.) die Entwicklung der Rechtschreib- und Lesekompetenz überprüft. Diese Ergebnisse gehen in die Entscheidung der Klassenkonferenz bzw. der Schulleitung mit ein.

- Auch in der Oberstufe können Nachteilsausgleich und Notenschutz (nach Antrag der Eltern oder eigenem Antrag bei volljährigen Schülern und mit Folge eines entsprechenden Vermerks auf dem Zeugnis) gewährt werden. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass eine kontinuierlich erfolgte Förderung in der Sekundarstufe I nachgewiesen werden kann.

- Um auch in den Abiturprüfungen einen Nachteilsausgleich oder Notenschutz (mit Folge eines entsprechenden Vermerks auf dem Zeugnis) zu erhalten, ist jedoch ein gesonderter und rechtzeitiger Antrag nötig. Die Prüfungsvorsitzenden entscheiden darüber spätestens 4 Wochen vor Beginn der ersten Prüfung.


6. Konkrete Maßnahmen der individuellen Förderung bei LRS am GHG

a) Förderung im Elternhaus
Bei einem Unterstützungsbedarf im Bereich des Lesens und der Rechtschreibung ist es im Sinne
des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags von Schule und Elternhaus wichtig, alle Chancen und die ganze Vielfalt einer individuellen Förderung zu nutzen. So bedürfen zum einen alle innerschulischen Maßnahmen der Unterstützung der Eltern. Darüber hinaus werden zum anderen die Deutsch-Lehrkraft oder die Ansprechpartnerin für LRS mit den Eltern Maßnahmen der zusätzlichen außerschulischen Förderung besprechen, wie z.B. das selbstständige Arbeiten mit speziellem Übungsmaterial für zu Hause. Diese aktive Mitwirkung des Elternhauses ist notwendig, um den Lernfortschritt des eigenen Kindes wirksam voranzubringen.


b) Schulinterne Förderkurse

Spätestens ab den Herbstferien bietet das GHG für die Klasse 7 kostenlose, schulinterne Förderkurse in den Hauptfächern sowie gezielt für die Rechtschreibung an, zu denen Schüler*innen durch die Fachlehrkräfte eingeladen werden. Um die Schüler*innen vor zu großen Belastungen zu schützen, ist jedoch nur die Teilnahme an einem Förderkurs möglich. Es wird primär in dem Unterrichtsfach mit dem höchsten Bedarf gefördert. Die Zuweisung in einen Förderkurs erfolgt halbjährlich.

- Deutsch-Förderkurs
Die Teilnahme an einem Deutsch-Förderkurs wird in Betracht gezogen, wenn die Schülerin oder der Schüler deutliche Schwächen in mehreren Bereichen des Faches Deutsch hat. Dies können neben Leistungsproblemen im Lesen und der Rechtschreibung z.B. auch Probleme bei der Textgestaltung (u.a. Beschreiben, Berichten), beim Verstehen von Texten (Analyse von Sachtexten und literarischen Texten) oder beim Argumentieren (u.a. Erörterung, Auseinandersetzung mit Sachtexten und literarischen Texten) sein.

 

- Rechtschreibförderkurs ("Rechtschreibtraining")
Bei einem festgestellten besonders hohen Unterstützungsbedarf im Bereich der Rechtschreibung ist die Teilnahme an dem schulinternen Rechtschreibtraining verpflichtend. Eine Ausnahme besteht dann, wenn schon eine außerschulische Förderung stattfindet.


c) Außerschulische Förderung

Bei gravierenden Schwierigkeiten oder wenn nach Klasse 7 kein schulinterner Förderkurs mehr angeboten werden kann, empfiehlt es sich, auf bewährte Förderinstitute zurückzugreifen (z.B. Duden-Institut, Lernwerk, LOS). In besonderen Fällen (wenn eine starke seelische Belastung aufgrund einer LRS vorliegt) übernimmt das Jugendamt auf Antrag die Kosten für eine integrative Lerntherapie. Wir beraten Sie gerne!















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